Da zahlreiche Anglerinnen und Angler ihnen bisher unbekannte Gewässerbereiche nutzen dürfen, möchten wir die nachstehenden Erläuterungen liefern:
Die Begrenzung auf eine Raubfischangel bezieht sich nur auf das Angeln mit künstlichen Ködern. Beim Angeln mit Naturködern, wie z.B. mit totem Köderfisch auf Aal, dürfen drei Ruten verwendet werden.
Kinder bis zum 12. Lebensjahr werden vom Erlaubnisschein ihres erwachsenen Begleiters mit umfasst; d.h. die Kinder und ihr erwachsener Begleiter dürfen zusammen nicht mehr als drei Ruten benutzen.
Es ist grundsätzlich eine ausreichende Rücksicht auf die geschützten Pflanzen und Tiere und deren Lebensräume zu nehmen. Das NSG darf nicht durchfahren werden. Beim Angeln vom Ufer aus ist besonders beim Auswerfen Rücksicht auf andere Seebenutzer zu nehmen, um hier mögliche Gefährdungen zu vermeiden.
01. Die Angelausübung darf von allen auf den Seen privatrechtlich
zugelassenen Booten aus betrieben werden, d.h. auch von Segel-
booten und Kanus. In der Regel sind es jedoch Ruderboote.
02. Das Angeln geschieht auf eigene Gefahr.
03. Die Schleppangelei darf nur mit Muskelkraft und einer Schleppangel
betrieben werden. Hierbei darf nur eine Angel auf Raubfisch im
Wassern sein; ein Downrigger ist nicht erlaubt.
04. Hechtangeln müssen ein Stahlvorfach besitzen.
05. Je Friedfischangel darf nur ein Haken verwendet werden.
Für das Angeln auf Barsche und Maränen darf ein Barschpilker mit
drei Beihaken bzw. eine Hegene mit 4 Haken verwendet werden.
06. Die ausgelegten Angeln sind stets selbst zu beaufsichtigen.
07. Der Einsatz einer Köderfischsenke mit max. 1x1 m Fläche für den
eigenen Köderfischbedarf ist erlaubt. Sie zählt rechnerisch nicht als
Rute.
08. Vom Schilf- / Uferbereich ist ein Abstand von 50 m zu halten.
Dies gilt nur für den Großen Plöner See und auch nur für das Angeln
vom Boot aus. Beim Kleinen Plöner See ist ebenfalls ein adäquater
Abstand zu wahren. Bei Landangelplätzen gilt der Abstand nicht.
In den Naturschutzgebieten und den Schutzzonen in der Bucht vor
der Försterei Nehmten sowie an der Südwestspitze bei Pehmerhof
darf nicht geangelt werden (siehe Schraffuren auf der Karte). Auf der
Nehmtener Seite südlich des NSG darf allerdings auch nicht vom Ufer
aus geangelt werden.
09. Die Mindestmaße betragen für Bach- und Seeforelle 35 cm, für
Hecht und Zander 50 cm und für Wels 70 cm; darüber hinaus gilt
die BiFO.
10. Es gelten Schonzeiten für den Hecht vom 01. Januar bis zum 30.
April und für den Zander vom 01. Januar bis zum 31. Mai.
11. Es darf eine Fangmenge von täglich zwei Hechten oder einem
Zander nicht überschritten werden.
12. Den Anordnungen der Fischereiaufseher ist Folge zu leisten.
13. Der Fischfang erfolgt nur für den Eigenbedarf; ein Verkauf ist
verboten.
14. Die Berufsfischerei darf nicht behindert werden. Sind Fanggeräte
zusammengeraten, ist die Angelschnur unverzüglich zu kappen.
Von sichtbaren Fanggeräten ist ein Sicherheitsabstand von mind.
50 m einzuhalten.
15. Verstöße gegen das Fischereigesetz und die Binnenfischereiordnung
sowie die Erlaubnisscheinbedingungen werden zur Anzeige gebracht
und der Erlaubnisschein ohne Verfügung eingezogen.
