Da zahlreiche Anglerinnen und Angler ihnen bisher unbekannte Gewässerbereiche nutzen dürfen, möchten wir besondere Bedingungen und nachstehenden Erläuterungen liefern, die unbedingt zu beachten sind:

  1. Die Begrenzung auf eine Raubfischangel bezieht sich nur auf das Angeln mit künstlichen Ködern. Beim Angeln mit Naturködern, wie z.B. mit totem Köderfisch auf Aal, dürfen drei Ruten verwendet werden.
  2. Als Angelboote sind alle auf den Seen privatrechtlich erlaubten Boote zugelassen.

  3. Das Angeln geschieht auf eigene Gefahr.

  4. Die Schleppangelei darf nur mit Muskelkraft und einer Schleppangel betrieben werden; ein Downrigger ist nicht erlaubt.

  5. Hechtangeln müssen ein Raubfischvorfach besitzen. Je Friedfischangel darf nur ein Haken verwendet werden. Für das Angeln auf Barsche und Maränen darf ein Barschpilker mit bis zu drei Beihaken bzw. eine Hegene mit bis zu 4 Haken verwendet werden.

  6. Die ausgelegten Angeln sind stets selbst zu beaufsichtigen.

  7. Der Einsatz einer Köderfischsenke mit max. 1 x 1 m Fläche für den eigenen Köderfischbedarf ist erlaubt. Sie zählt rechnerisch nicht als Rute.

  8. In den Naturschutzgebieten darf nicht geangelt und sie dürfen nicht durchfahren werden (s. schräge Schraffuren in beigefügter Karte!) Vom Schilf- und Uferbereich ist ein Abstand von 50 m zu halten. Dieser 50 m-Abstand gilt nur für den Großen Plöner See und das dortige Angeln vom Boot aus. Bei Landangelplätzen gilt der Abstand selbstverständlich nicht. Auf der Nehmtener Seite darf südlich des NSG nicht vom Land aus geangelt werden. In den Monaten Mai bis September sollte zum Schutz der mausernden Wasservogelansammlungen (flugunfähig!) ein ausreichender Abstand eingehalten werden.

  9. Die Mindestmaße betragen für Bach- und Seeforelle 35 cm, Aal 45 cm, Hecht und Zander 50 cm. Besondere Schonzeiten gelten für den Hecht vom 1. Januar bis 30. April und für den Zander vom 1. Januar bis 31. Mai, darüber hinaus gilt die BiFVO.
  10. Es darf eine Fangmenge von täglich zwei Hechten, zwei Aalen und einem Zander nicht überschritten werden. Der Fischfang erfolgt nur für den Eigenbedarf; ein Verkauf ist verboten.
  11. Die Berufsfischerei darf nicht behindert werden. Sind Fanggeräte zusammengeraten, ist die Angelschnur sofort zu kappen. Von sichtbaren Fanggeräten ist ein Sicherheitsabstand von mindestens 50 m einzuhalten.
  12. Den Anordnungen der Fischereiaufseher ist Folge zu leisten. Verstöße gegen das Fischereigesetz und die Binnenfischereiordnung sowie diese Erlaubnisscheinbedingungen werden zur Anzeige gebracht und der
    Erlaubnisschein ohne Vergütung eingezogen.
  13. Kinder bis zum 12. Lebensjahr werden vom Erlaubnisschein ihres er-
    wachsenen Begleiters mit umfasst, d.h. die Kinder und ihr erwachsener Begleiter dürfen zusammen nicht mehr als drei Ruten benutzen. Die besonderen Bedingungen sind von ihnen ebenfalls einzuhalten.
  14. Die Fangmeldekarte ist nach dem Fangsaisonende bei einem der Fischerei-pächter oder einer der Ausgabestellen ausgefüllt zurückzugeben.